Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der H. Rüetschi AG

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) bilden die verbindliche rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen Besteller und H. Rüetschi AG. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von der H. Rüetschi AG ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.

Angebot und Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die H. Rüetschi AG nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat. Die Angebote sind während der im Angebot aufgeführten Annahmefristen verbindlich. Mündliche Angebote sind unverbindlich. Schriftliche Offerte seitens H. Rüetschi AG haben eine Gültigkeit von 30 Tage.

Preise
Die Preise der H. Rüetschi AG verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, exkl. Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, allfällige Steuern, Beurkundungen und Zollgebühren. Wenn sich nach Vertragsabschluss einzelne auftragsbezogene Kosten; Lieferantenpreise, Rohmaterial- und Energiekosten, nach oben oder unten wesentlich ändern, sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, eine Preisanpassung nach billigem Ermessen vorzunehmen, sofern die daraus resultierenden Preissteigerungen bzw. –minderungen für den Besteller nachvollziehbar dargestellt werden. Ab dem 01.01.2024 gilt der Steuersatz 8,1%.

Zahlungsbedingungen
Die Zahlung ist fällig, 30 Tage netto nach der Rechnungsstellung. Allfällige Akontozahlungen werden in der Auftrags-bestätigung geregelt. Bei grösseren Beträgen kann die H. Rüetschi AG eine Vorauszahlung verlangen. Bei Zahlungsverzug behält sich die H. Rüetschi AG die sofortige Einstellung von geplanten Leistungen und Lieferungen vor und ist berechtigt einen Verzugszins von 6% pro Jahr zu verrechnen.

Eigentumsvorbehalt
Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der H. Rüetschi AG, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegen-stand befindet, zulässig ist.

Termine und Lieferfristen
Beim Eintreten von Ereignissen, welche die Einhaltung des Zeitplanes gefährden, verpflichten sich beide Parteien zur sofortigen gegenseitigen Information und treffen geeignete Massnahmen zur Verminderung der Verzögerung der damit allfällig verbundener Nachteile.

Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn die Angaben, die für die Ausführung des Auftrages benötigt werden nicht rechtzeitig zugehen oder nachträglich abgeändert werden. Dies gilt auch, wenn Hindernisse auftreten, welche die H. Rüetschi AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der H. Rüetschi AG, beim Besteller oder einem Dritten entstehen.

Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit die Verspätung nachweislich durch die H. Rüetschi AG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge der Verspätung beweisen kann. Für Produktionsausfälle können keine Entschädigungen geltend gemacht werden. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 1%, insgesamt aber nicht mehr als 5% der Entwicklungsleistungen (exkl. Materiallieferungen, Lizenzen, usw.). Weitergehende Forderungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Material/Lieferung/Transport
Die Lieferung versteht sich immer ab Werk (gemäss Incoterms 2010), ungeachtet der vertraglichen Bestimmung bezüglich Zahlung der Transportkosten. Fehlen die Angaben über den Bestimmungsort oder ist die Auslieferung ohne Verschulden der H. Rüetschi AG unmöglich, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Ware von der H. Rüetschi AG als versandbereit erklärt wurde. Das Material wird in Rechnung gestellt und auf Kosten, Risiko und Gefahr des Besteller eingelagert. Die Gefahr geht im Augenblick der oben beschriebenen Lieferung bzw. erklärter Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

Der Besteller hat die Lieferung innerhalb acht Tagen nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich H. Rüetschi AG mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt.

Gewährleistung
Die H. Rüetschi AG gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen fachlich korrekt ausgeführt werden. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung bzw. Anforderungsspezifikationen/Pflichtenheft ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Unsere Garantie umfasst die Nachbesserung der Entwicklungsarbeiten. Allfällige Transport- und Reisekosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Technische Mängel berechtigen nicht zur Verzögerungen der fälligen Zahlungen. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, ist die H. Rüetschi AG von ihren Garantieverpflichtungen bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung entbunden.

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Haftung
Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, verlorene Bearbeitungskosten, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten. Dieser Haftungs-ausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Weitergehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Bestellers bestehen nicht. H. Rüetschi AG ist ausdrücklich nicht haftbar für unerwünschte Zeichen und Folgen von Materialalterung, auch nicht, wenn diese innerhalb kürzester Zeit auftreten.

Höhere Gewalt
Unter höherer Gewalt wird in diesen Geschäftsbedingungen alle nicht vorhersehbaren Ereignisse verstanden, welche sich der Kontrolle durch die Geschäftsleitung von H. Rüetschi AG entziehen und auch durch die Anwendung äusserster zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Auch Personalstreiks sind dieser Auffassung nach ein Ereignis höherer Gewalt.

Während der Periode, in der die Folgen höherer Gewalt andauern, ruhen die gegenseitigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung. Dauert diese Periode länger als zwei Monate, so können sich auf Wunsch beide Parteien von der Vereinbarung entbinden. Voraussetzung dafür ist die Begleichung der bei H. Rüetschi AG angelaufenen Kosten für Arbeiten oder Materialbestellungen in direktem Zusammenhang mit der Vereinbarung.

Gewährleistung auf Fremdfabrikate
Bei der Lieferung von Fremdfabrikaten (SPS, Antriebe, Leistungsversorgungen, usw.) gelten die Garantiebedingungen unserer Lieferanten.

Geheimhaltung
Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, welche sie im Rahmen ihrer Verein-barung oder aus einer andern Quelle erlangt haben. Als vertraulich gilt, was als vertraulich benannt wurde oder was allgemein vertraulich behandelt wird wie Besitzverhältnisse, Preise, technische Besonderheiten.

Anwendbares Recht
Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

Gerichtsstand
Gerichtsstand ist CH-5000 Aarau.